Lions Club Saarburg

Lions Club Saarburg

A GRUNDLAGEN

§ 1 Der Club

(1) Der Lions Club Saarburg ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Saarburg.

(2) Der Club gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Multi-Distrikts 111-Deutschland und des Distrikts 111 – Mitte-Süd. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

(3) Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu ensprechenden Initiativen (Activities).

(2) Unter dem Leitwort „We Serve“ setzt sich der Club zum Ziel:
a) Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereiches freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen.

b) In der Wahrnehmung eigener oder beruflich obliegender Interessen sich am Wohl der Allgemeinheit zu orientieren und Verpflichtungen gegenüber Mitmenschen zu beachten.

c) Das Gemeinwohl zu fördern und mit innerer Bereitschaft bei geistiger und materieller Not Hilfe zu üben.
d Über den engeren Lebensbereich hinaus für die Vertiefung des Verständnisses und die Beziehung zwischen den Völkern zu wirken und dadurch zur Schaffung und Erhaltung von Frieden und Freiheit beizutragen.

(3) Der Club verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral. Er betrachtet Toleranz als eine wichtige Grundlage des Zusammenlebens.

 

B MITGLIEDSCHAFT 

§ 3 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 9 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich des § 5 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions Clubs oder vergleichbarer Organisationen ist.

 

§ 4 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

a) Zwei Clubmitglieder (Paten) schlagen dem Präsidenten einen Aufnahmekandidaten schriftlich vor.

b) Der Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen und gibt das Ergebnis zusammen mit dem Vorschlag den Mitgliedern schriftlich bekannt. Bedenken gegen die Aufnahme sind dem Präsidenten gegenüber zu äußern und zu begründen.

c) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet sodann die Mitgliederversammlung. Sind bei der Abstimmung mehr als drei Mitglieder gegen eine Aufnahme, ist der Vorschlag abgelehnt.

d) Wird der Vorschlag gebilligt, ist der Kandidat als Mitglied aufzunehmen, wenn er es beantragt.

e) Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 5 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

(2) Außerdem sind folgende Arten einer Mitgliedschaft zulässig:

a) Passive Mitglieder:

Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann. Ein passives Mitglied ist weiterhin beitragspflichtig. Es hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht. Passive Mitglieder übernehmen keine Ämter.

b) Privilegierte Mitglieder:
Privilegiertes Mitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit,
hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss. Ein privilegiertes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lions-Amt bekleiden.

c) Ehrenmitglieder:

Zum Ehrenmitglied kann eine Persönlichkeit ernannt werden, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht hat. Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein. Für das Ehrenmitglied sind vom Club die internationalen sowie die Multi-Distrikts- und Distriktsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit. Ein Ehrenmitglied kann an Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über abweichende Mitgliedschaften gemäß Abs. 2. Diese Mitgliedschaften sind jährlich zu überprüfen.

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder

b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder

c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang keine Pflichtveranstaltungen des eigenen - oder bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lions Clubs besucht hat und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.

(3) Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand eine „passive Mitgliedschaft“ gewähren. Ansonsten entscheidet der Vorstand über den Ausschluss nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch erhebt.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Clubs kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Entscheidung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111 beim zuständigen Distrikt-Governor beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vermittlers.

(6) Ficht das ausgeschlossene Mitglied die im Schlichtungsverfahren ergangene Entscheidung an, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung staatlicher Gerichte.

 

§7 Austritt aus dem Club

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

 

C ZUSAMMENKÜNFTE

§ 8 Clubversammlungen

(1) Ordentliche Clubversammlungen sollen mindestens zweimal im Monat stattfinden.

(2) Clubversammlungen können auf Initiative des Präsidenten oder von drei Vorstandsmitgliedern auch durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate stattfinden.

(3) Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

 

§ 9 Gäste

(1) Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs und haben sie mindestens 6 Monate als Gast an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen, werden sie als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen stimmt. Voraussetzung ist, dass das Mitglied die Aufnahme beantragt hat, sein bisheriger Club diese empfiehlt und das Mitglied auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club verzichtet. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.

(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und in einer Mitgliederversammlung die Mehrheit der Mitglieder des Clubs dafür stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein.

(4) Weitere Gäste können auf Einladung eines Clubmitglieds und mit Zustimmung des Präsidenten an Veranstaltungen des Clubs teilnehmen.

 

§ 10 Cluborgane

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen 

(1) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

(2) Mitgliederversammlungen sind im Frühjahr und im Herbst einzuberufen. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr findet spätestens im Monat März statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

(4) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters sowie den Bericht der Rechnungsprüferfür das abgelaufene Clubjahr entgegen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

(6) Im Frühjahr eines jeden Jahres wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer. Der Mitgliedschaftsbeauftragte wird für drei Clubjahre gewählt, im Übrigen erfolgt die Wahl für die Dauer eines Clubjahres.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Anwesenheit eines Mitglieds kann auch unter Anwendung alternativer Teilnahmeformate ermöglicht werden.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder sind unzulässig.

(9) Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, die wiederum der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigter Clubmitglieder entspricht.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vize-Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Mitgliedschaftsbeauftragten, dem Clubmeister, dem Schatzmeister und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen. Der Präsident des Hilfswerks ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 11 Abs. (8) gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Past-Präsident.

(3) Die Präsidenten sollen vor Amtsantritt an einer Informationsveranstaltung des Distriktes teilnehmen.

(4) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl in diesem Zeitraum ist in unabweisbaren Notfällen zulässig.

 

 

E FINANZEN

§ 13 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen 

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions Clubs International gemeldet wird.

(2)  Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Multi-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.

(3) Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Umlagen dürfen den zweifachen Jahresbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen.

 

§ 14 Spendengelder

(1) Alle von der Öffentlichkeit im Rahmen von Activities gespendeten Gelder sind an die Öffentlichkeit zurückzugegeben. Die einzig zulässigen Abzüge sind die mit einer Activity direkt in Verbindung stehenden Aufwendungen.

(2) Für den Verwaltungsbereich und für den Activitybereich sind getrennte Jahresrechnungen und Konten zu führen.

(3) Activities werden durch die gemeinnützige Körperschaft „Lions Hilfswerk Saarburg e.V.“ veranstaltet.

 

§ 15 Delegierte

Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Kongress, zur Multi-Distrikt-Versammlung und zu den Distriktversammlungen. Die Delegierten und deren Stellvertreter werden durch den Club-Vorstand mit Zustimmung der Club-Mitglieder ernannt. Die dafür notwendigen Kosten werden in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst.

 

F Schlussbestimmungen

 

§ 16 Regelung von Konflikten

(1) Konflikte unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.

(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, können die betroffenen Mitglieder und die Mitgliederversammlung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111-Deutschland beantragen.

(3) Der Vollzug der Entscheidung des Vermittlers obliegt der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, in allen Konflikten in Lions-Angelegenheiten zunächst nach Art. XVIII der Satzung des Multi-Distrikts und der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts zu verfahren, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können.

§ 17 Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden und der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der Deutschen Lions e.V. zu übertragen.

§ 18 Ergänzende Bestimmungen

Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Club International, die Satzung des Multi-Distrikts 111 – Deutschland in ihren jeweils gültigen Fassungen, ergänzen diese Satzung in den nicht ausdrücklich geregelten Punkten.

 

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.Oktober 2020 beschlossen. Am Tag der Bestätigung durch den Distrikt-Governor tritt die Satzung in Kraft. Die bisherige Satzung vom 6.2.1993 tritt gleichzeitig außer Kraft.