Lions Club Saarburg

Lions Club Saarburg

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der "Lions-C1ub Saarburg" besteht mit dem Sitz in Saarburg als Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

(2) Der Club gehört der Deutschen Lions Vereinigung und der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs an, deren Statuten er anerkennt.

 

 

§ 2

Clubzweck

 

(1) Der Club setzt sich zum Ziel:

  • a) durch freundschaftlichen Zusammenschluss von Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufs­gruppen gegenseitiges Verständnis und wechselseitige Achtung zu fördern;
  • b) im privaten und beruflichen Leben Loyalität zu üben und in der Wahrnehmung der eigenen Interessen die Verpflichtungen gegenüber den Mitmenschen zu beachten;
  • c) das Gemeinwohl zu fördern und mit innerer Bereitschaft bei geistiger und materieller Not Hilfe zu üben;
  • d) über den engeren Lebensbereich hinaus für die Vertiefung des Verständnisses und die Be­ziehung zwischen den Völkern zu wirken und dadurch zur Schaffung und Erhaltung eines wahren Friedens beizutragen.

(2) Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Er betrachtet Toleranz als eine wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

(1) Der Club setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Als Aktivmitglied können volljährige Personen mit gutem Leumund, charakterlicher Eig­nung und beruflicher Währung aufgenommen werden. In der Regel sollen sie einer Berufs­gattung angehören, die noch nicht von einem anderen Clubmitglied vertreten wird und ihren Wohnsitz oder Berufsitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den Zielen des Clubs nach Kräften zu dienen. Es hat an den festgesetzten Zusammenkünften des Clubs regelmäßig teilzunehmen. Es muss sich im Fall der Verhinderung entschuldigen.

(3) Als Passivmitglied können dem Club angehören:

  • a) jedes aktive Mitglied eines anderen Lions Clubs, das vorübergehend im Einzugsbereich des Clubs Wohnung nimmt.
  • b) Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv am Clubleben teilnehmen können.

Die Passivmitglieder können an allen Veranstaltungen des Clubs und an allen Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern oder als Ehrenpräsident können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Lions Club Saarburg oder den Lions Gedanken, das Land oder die Menschen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 3, Abs. 2, Satz 1, erfüllen. Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

 

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft ist nur auf Vorschlag eines aktiven Mitgliedes möglich. die Aufnahme er­folgt nach folgendem Verfahren:

  • a) Der Vorschlag wir dem Präsidenten unterbreitet. Er muss den Bedingungen des § 3 Abs. 2 entsprechen. Hierfür verbürgt sich der Vorschlagende.
  • b) Der Präsident behandelt den Vorschlag im Vorstand. Kommt der Vorstand zu dem einstim­migen Ergebnis, dass der Aufzunehmende die Bedingungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt und die Aufnahme den Zielen des Lions Club Saarburg förderlich ist, gibt der Präsident den Vorschlag allen Clubmitgliedern bekannt.
  • c) Jedes Clubmitglied kann binnen 1 Monats dem Präsidenten Einsprüche mitteilen.
  • d) Bei nicht mehr als 3 Einsprüchen wird in einer Mitgliederversammlung über die Aufnahme abgestimmt. Zur Aufnahme sind vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stim­menenthaltungen sind ausgeschlossen bzw. gelten als nicht abgegeben. Die Abstimmung ist geheim. Im Verhinderungsfalle ist schriftliche Stimmabgabe zu Händen des Präsidenten mög­lich.
  • e) Wird die Aufnahme mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, nimmt der Präsident oder von ihm zu bestimmende Mitglieder Kontakt zu dem Kandidaten auf, mit dem Ziel eine Bei­trittserklärung zu erreichen. Die Aufnahme erfolgt sodann an einem der nächsten Clubabende.
  • f) Alle Clubmitglieder haben, unbeschadet der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kandida­ten, absolutes Stillschweigen über das gesamte Verfahren zu wahren. Ein Verstoß kann zum Ausschluss entsprechend § 5 der Clubsatzung führen.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsi­denten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Rechnungsjahres, für das der volle Beitrag zu leisten ist.

(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied:

  • a) an Clubabenden und sonstigen Clubveranstaltungen häufig nicht teilnimmt, sich nicht mit triftigen Gründen entschuldigt und dadurch mangelndes Interesse an der Tätigkeit des Clubs bekundet. Häufiges Fehlen liegt vor, wenn ein Mitglied innerhalb der letzten sechs Monate nicht mindestens die Hälfte der Veranstaltungen des eigenen Clubs besucht hat;
  • b) trotz zweimaliger Aufforderung seine finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt;
  • c) durch sein berufliches oder privates Verhalten gegen die Ziele des Clubs verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die An­rufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6

Finanzielle Beiträge

 

Jedes Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr und laufende Jahresbeiträge für den Club und das Lions Hilfswerk Saarburg e.V.

 

 

§ 7

Club- und Rechnungsjahr

 

Das erste Club- und Rechnungsjahr ist Rumpfjahr vom 06. Februar 1992 bis 30. Juni 1993.

Im Übrigen dauert das C1ub- und Rechnungsjahr jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni.

 

 

§ 8

Organe

 

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§9

Clubabende und Mitgliederversammlungen

 

(1) Die C1ubandende finden zweimal im Monat statt.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden zweimal im Laufe des Clubjahres mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen. Den ordentlichen Mitgliederversammlungen obliegen die Wahl des Vorstandes und Entlastung des Rechnungsprüfers, die Festsetzung der Clubbeiträge und Sat­zungsänderungen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindes­tens einem Fünftel ·der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen unter Abgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 vom Hundert der akti­ven Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist mit einer Frist von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilneh­menden beschlussfähig ist.

Stimmrechtsvollmachten für Mitgliederversammlungen sind ausgeschlossen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

(6) Eine Satzungsänderung kann nur mit drei Viertel Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 10

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem letztjährigen Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem 1. und 2. Vizepräsidenten und dem Beauftragten für Öffentlichkeits­arbeit.

(2) Der Präsident kann einmal wieder gewählt werden. Eine weitere Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Die übrigen Vorstandmitglieder können beliebig oft wieder gewählt wer­den.

(3) Alle Clubmitglieder bevollmächtigen den Vorstand zur Vertretung im Rechtsverkehr gegen­über Dritten. Der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister vertreten je alleinhandelnd. Der letztjährige Präsident, der 1. und 2. Vizepräsident und der Beauftragte für Öffentlichkeits­arbeit sind derart zu zweit gesamtvertretungsberechtigt, dass jeder von ihnen mit einem be­liebigen anderen Vorstandsmitglied handeln kann.

(4) Aufgaben, die nach der Clubsatzung der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich zuge­wiesen sind, obliegen dem Vorstand.

(5) Der Vorstand kann auf die Dauer des Clubjahres einzelne Clubmitglieder oder Ausschüsse mit Sonderaufgaben betrauen, die nach seinen Angaben und unter seiner Verantwortung zu erfüllen sind.

(6) Der jeweilige Vorstand regelt seine Verfahrensweise selbst.

 

 

 

Saarburg, den 6.2.1993